Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes Dresden e. V.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung
(1) Der Stadtfeuerwehrverband Dresden ist eine freiwillige, religiös- und parteiunabhängige,
gemeinnützige Vereinigung der Feuerwehren der Landeshauptstadt Dresden und weiterer
mit dem Feuerwehrwesen verbundener natürlicher und juristischer Personen.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Dresden und ist beim Amtsgericht
Dresden unter VR.: 1287 als eingetragener Verein registriert.
(3) Der Verband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins unter dem Namen
„Stadtfeuerwehrverband Dresden e.V.“
(4) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(5) Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 2 Aufgaben, Zweck und Ziele
(1) Zweck des Verbandes ist die Förderung des Feuerwehrwesens in Dresden.
(2) Der Verband vertritt die Interessen der Dresdner Feuerwehren gegenüber jedermann.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung des abwehrenden und vorbeugenden Brand-, Umwelt- und Katastrophschutzes,
der technischen Hilfe und des Rettungsdienstes.
-Aktive Mitarbeit und Stellungnahme bei der Schaffung satzungsrechtlicher und
fachspezifischer Regelungen, die den Aufgabenbereich der Feuerwehren betreffen.
- Förderung einer einheitlichen, qualitativ hochwertigen Aus- und Fortbildung der
Angehörigen der Feuerwehren.
- Anerkennung der Leistungen der Angehörigen der Feuerwehren
- Unterstützung und Vertretung der sozialen Belange der Angehörigen der Feuerwehren
- Förderung und Betreuung der Kinder- und Jugendarbeit
- Presse-, Öffentlichkeits- und Medienarbeit
- Förderung der Brandschutzforschung und der Arbeit auf dem Gebiet des vorbeugenden
Brandschutzes
- Förderung der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung
- Förderung der Traditionspflege und des Traditionsbewusstseins
- Betreuung und Förderung der Feuerwehrmusik
- Betreuung und Förderung des Feuerwehrsports
- Auszeichnung und Ehrung natürlicher und juristischer Personen für besondere Leistungen
- Zusammenarbeit mit anderen Organen und Einrichtungen
- Zusammenarbeit mit Feuerwehren und Organisationen anderer Länder
- Dokumentation und Archivierung
(4) Zur Unterstützung seiner Aufgaben und Ziele kann der Verband Stiftungen und andere
Einrichtungen unterhalten oder sich daran beteiligen.
§ 3 Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder sind:
- die Gruppe der Fachabteilungen des Brand- und Katastrophenschutzamtes sowie die
Feuerwachen der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt Dresden und
- die Stadtteilfeuerwehren der Landeshauptstadt Dresden.
Weitere Ordentliche Mitglieder können auf Antrag werden:
- Werkfeuerwehren auf dem Territorium der Landeshauptstadt Dresden sowie
- betriebliche freiwillige Feuerwehren sonstiger Träger mit Standort Dresden.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können verdienstvolle Angehörige der Feuerwehren und
Persönlichkeiten
ernannt werden, die sich besondere Verdienste und Leistungen im Sinne dieser Satzung
erworben haben.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und
Körperschaften des öffentlichen sowie privaten Rechts werden. Fördernde Mitglieder haben
kein Stimmrecht.
§ 4 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich zu beantragen und
beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand.
(2) Eine Ablehnung der Aufnahme ist zu begründen und schriftlich mitzuteilen.
Einsprüche gegen die Ablehnung sind innerhalb eines Monats nach Zugang geltend zu
machen, in der nächsten Verbandsdelegiertenversammlung zu behandeln und abschließend
zu entscheiden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit
oder Auflösung des Verbandes. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres
erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher dem Verbandsvorsitzenden schriftlich
erklärt werden.
(4) Ein Mitglied kann nach dessen Anhörung ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten
nicht erfüllt, in grober Weise gegen die Interessen des Verbandes verstößt oder durch sein
Verhalten in anderer Weise das Ansehen des Verbandes oder der Feuerwehren schädigt.
Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Verbandsvorstandes, ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied mitzuteilen. Einsprüche gegen den Ausschluss sind wie in (2) zu
behandeln.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben Rechte und Pflichten zur Mitwirkung im Rahmen dieser Satzung. Sie
haben das Recht auf Beratung, Information und Unterstützung durch den
Stadtfeuerwehrverband
sowie die Pflicht zur aktiven Mitarbeit zur Umsetzung der in dieser Satzung genannten
Aufgaben und Ziele.
§ 6 Stadtjugendfeuerwehr
(1) Die Stadtjugendfeuerwehr ist als Jugendorganisation der Zusammenschluss aller
Jugendfeuerwehren der Landeshauptstadt Dresden und eigenständiger Bestandteil des
Verbandes.
(2) Sie gibt sich eine Jugendordnung, die als Anlage dieser Satzung angefügt ist.
§ 7 Finanzierung
(1) Der Verband finanziert sich aus:
- jährlichen Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe von der Verbandsdelegiertenversammlung
festgelegt wird,
- Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln,
- Zuwendungen der fördernden Mitglieder und
- freiwilligen Zuwendungen
(2) Das Nähere regelt die Finanzrichtlinie des Verbandes.
§ 8 Organe des Verbandes
(1) Die Organe des Verbandes sind:
- die Verbandsdelegiertenversammlung,
- der Verbandsvorstand.
(2) Zur Erreichung des Satzungszweckes können Referate gebildet werden, welche sich mit
spezifischen Fachfragen beschäftigen. Die Referate bestehen aus fach- und sachkundigen
Personen. Die Mitglieder schlagen jeweils einen Referatsleiter vor, der vom
Verbandsvorsitzenden berufen wird. Rechte und Pflichten der Referatsleiter werden in der
Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes geregelt.
§ 9 Verbandsdelegiertenversammlung
(1) Die Verbandsdelegiertenversammlung ist das oberste Verbandsorgan. Sie besteht aus:
- dem Vorstand des Stadtfeuerwehrverbandes,
- den Delegierten der Mitgliedsfeuerwehren,
- den geladenen Ehrenmitgliedern,
vom Verbandsvorstand geladenen Persönlichkeiten und fördernden Mitgliedern ohne
Stimmrecht.
(2) Die Mitgliederfeuerwehren stellen entsprechend dem vom Vorstand vorgegebenem
Schlüssel Delegierte. Entscheidend ist die Zahl der Mitglieder, für die Beiträge an den
Verband gezahlt wurden.
(3) Der Delegiertenschlüssel für Ordentliche Mitglieder lautet wie folgt:
- je Fachabteilung des Brand- und Katastrophenschutzamtes: 1 Delegierter
- Feuerwehren mit einer Iststärke bis zu 30 Angehörigen: 1 Delegierter
- Feuerwehren mit einer Iststärke von 31 – 50 Angehörigen: 2 Delegierte
- Feuerwehren mit mehr Iststärke von mehr als 50 Angehörigen: 3 Delegierte
(4) Die Verbandsdelegiertenversammlung ist durch den Verbandsvorsitzenden bei Bedarf,
mindestens jedoch einmal in zwei Jahren mit einer Frist von sechs Wochen unter
Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung, der Zeit und des Ortes einzuberufen. Die
Einladung erfolgt schriftlich an die dem Verband zuletzt bekannt gegebene Anschrift des
Mitglieds.
(5) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens drei Wochen
vor der Verbandsdelegiertenversammlung beim Verbandsvorsitzenden vorliegen. Die
endgültige Tagesordnung wird dann zur Verbandsdelegiertenversammlung bekannt gegeben.
(6) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder beruft der
Vorsitzende eine außerordentliche Verbandsdelegiertenversammlung innerhalb von acht
Wochen unter Bekanntgabe der geforderten Tagesordnung ein.
§ 10 Aufgaben der Verbandsdelegiertenversammlung
(1) Die Verbandsdelegiertenversammlung beschließt über:
- wesentliche Verbandsangelegenheiten, sofern diese nicht vom Verbandsvorstand
beschlossen werden dürfen;
- Änderung oder Neufassung der Satzung,
- eingebrachte Anträge,
- die Auflösung des Verbandes,
- die Abwahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter,
- die Entlastung des Verbandsvorstandes,
- den Haushaltplan,
- den Kassen- und Prüfbericht,
- die Bestätigung des Protokolls der letzten Verbandsdelegiertenversammlung,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden,
- die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- den Widerspruch über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Die Verbandsdelegiertenversammlung bestätigt:
- die Jugendordnung der Stadtjugendfeuerwehr,
- die Wahl der Stadtjugendleitung,
- den Haushaltsplan und die Jahresrechnung der Stadtjugendfeuerwehr.
(3) Die Verbandsdelegiertenversammlung wählt:
den Verbandsvorsitzenden, seine Stellvertreter und den Kassenwart für eine Amtszeit
von 5 Jahren,
- aller zwei Jahre einen der beiden Kassenprüfer, die nicht dem Verbandsvorstand angehören
dürfen,
- die Delegierten zu Delegiertenversammlungen des Sächsischen Landesfeuerwehrverbandes.
(4) Die Verbandsdelegiertenversammlung nimmt die Berichte
- des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie
- des Stadtjugendfeuerwehrwartes entgegen.
(5) Die Verbandsdelegiertenversammlung erlässt Richtlinien für die Beantragung und
Verleihung
- der Verdienstmedaille des Stadtfeuerwehrverbandes Dresden
- sonstiger Ehrungen.
(6) Die Verbandsdelegiertenversammlung erlässt:
- die Kassenordnung,
- die Finanzrichtlinie,
- die Reisekostenordnung,
- die Wahlordnung und
- sonstige Ordnungen und Richtlinien.
§ 11 Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus:
- dem Verbandsvorsitzenden,
- den drei Stellvertretern,
- dem Stadtjugendfeuerwehrwart kraft Amtes,
- dem Schriftführer sowie
- dem Kassenwart.
Der Verbandsvorsitzende bestimmt einen stellvertretenden Vorsitzenden zu seinem ständigen
Vertreter.
(2) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der Verbandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, vertreten.
Der Verbandsvorsitzende vertritt den Verband im Feuerwehrausschuss der Landeshauptstadt
Dresden.
§ 12 Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand beschließt alle Angelegenheiten des Verbandes soweit dafür nicht
die Verbandsdelegiertenversammlung zuständig ist:
- die Bildung von Referaten,
- die Berufung der Referatsleiter,
- eingebrachte Anträge,
- die Aufnahme von Fördernden Mitgliedern,
- die Mitgliedschaft des Verbandes in anderen Organisationen und Körperschaften.
(2) Der Verbandsvorstand entscheidet im Interesse des Verbandes unabwendbare und
unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich der Verbandsdelegiertenversammlung
zugewiesen sind. Die Entscheidung ist der Verbandsdelegiertenversammlung auf der nächsten
Tagung bekannt zu geben.
(3) Der Verbandsvorstand betreut, koordiniert und unterstützt die Referate bei ihrer Arbeit.
(4) Der Verbandsvorstand wird dem Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber
zweimal im Jahr, mündlich oder schriftlich einberufen. Er muss unverzüglich einberufen
werden, wenn mindestens drei der Mitglieder des Verbandsvorstandes es schriftlich, unter
Mitteilung der Tagesordnung, verlangen.
(5) Der Verbandsvorstand kann an allen Tagungen des Verbands teilnehmen.
(6) Dem Verbandsvorstand wird das Recht übertragen, etwaige formale Satzungsänderungen,
die das Vereinsgericht bei Eintragungen oder das zuständige Finanzamt für die Anerkennung
der Gemeinnützigkeit verlangen sollten, vorzunehmen. Vorgenannte Satzungsänderungen
sind in der nachfolgenden Verbandsdelegiertenversammlung bekannt zu geben.
(7) Der Verbandsvorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
§ 13 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen und Niederschriften
(1) Die Organe des Verbandes sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Stimmberechtigten vertreten ist. Ist ein Organ nicht beschlussfähig, so gilt eine neue Tagung
mit gleicher Tagesordnung am gleichen Ort 3 Wochen später als einberufen, die ohne
Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Eine
abweichende Regelung besteht für die Verbandsauflösung (§ 15).
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst soweit nicht
andere Stimmenverhältnisse vorgeschrieben sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Anträge zu Satzungsänderungen mit deren Begründung müssen mindestens zehn Wochen
vor dem Versammlungstag der Verbandsdelegiertenversammlung schriftlich an den
Verbandsvorsitzenden gestellt werden. Die Anträge müssen mit der Einladung bekannt
gegeben werden. Sonstige Anträge an die Verbandsdelegiertenversammlung sind bis zwei
Wochen vor Tagungsbeginn an den Verbandsvorsitzenden zu stellen.
(4) Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen
Stimmberechtigten.
(5) Von den Tagungen der Organe sind Ergebnisniederschriften anzufertigen. Die
Niederschriften sind den Mitgliedern der jeweiligen Organe zuzusenden.
(6) Die Niederschriften sind mit der Unterschrift vom Verbandsvorsitzenden und vom
Schriftführer zu beurkunden und sind nur für den verbandsinternen Gebrauch bestimmt.
(7) Die Niederschriften gelten als genehmigt, wenn Einwendungen nicht binnen einer Frist
von zwei Wochen nach der Zusendung geltend gemacht werden. Die Einwendungen sind
auf der nächsten Tagung des Organs zu behandeln.
§ 14 Geschäftsführung
(1) Die Tätigkeit aller Organe des Verbandes ist ehrenamtlich. Für die Durchführung der
Aufgaben ist ein geeigneter Bürobereich einzurichten.
(2) Die Aufgaben der Kassenverwaltung werden unter Verantwortung des Kassenwartes
abgewickelt.
(3) Der Verein übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf kann die
Tätigkeit im Vorstand im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen
Zahlung einer Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Auflösung des Verbandes
(1) Der Stadtfeuerwehrverband löst sich auf, wenn in einer hierzu einberufenen
Verbandsdelegiertenversammlung mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder
der Verbandsdelegiertenversammlung anwesend sind und der Beschluss der Auflösung mit
mindestens drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird.
(2) Ist die Verbandsdelegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs
Monaten eine neue Verbandsdelegiertenversammlung einzuberufen, in der Beschluss der
Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit
von drei Vierteln der anwesenden Stimmen gefasst wird.
(3) Die Liquidation erfolgt durch den Verbandsvorstand.
(4) Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das
Verbandsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Landeshauptstadt Dresden und
ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Feuerwehrwesen zu
verwenden.
§ 16 Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung wurde auf der Verbandsdelegiertenversammlung am 08.04.2011
beschlossen und tritt somit in Kraft.
Dresden, den 08.04.2011
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Vorsitzender des Stadtfeuerwehrverbandes Dresden e.V.


